BMF-Schreiben zur E-Rechnung:

BMF-Schreiben zur E-Rechnung und Bürokratieentlastungsgesetz IV

BMF-Schreiben zur E-Rechnung und Bürokratie-entlastungsgesetz IV

Das lang erwartete BMF-Schreiben ist letzten Monat rausgekommen und das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist verabschiedet. Wir beleuchten, was das alles für Sie bedeutet.

BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Lange hat es gedauert, nun ist es endlich da:
Das Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Einführung der E-Rechnung!

Die wichtigsten Punkte des BMF-Schreiben:

  1. Ergänzende Angaben zur E-Rechnung, z.B. Einzel- oder Stundennachweise, können im Anhang in eine E-Rechnung aufgenommen werden. Es dürden aber keine Links als Anhang enthalten sein!
  2. Neben XRechnung und ZUGFeRD-PDF ist nun auch Peppol-BIS Billing als E-Rechnungsformat anerkannt worden.
  3. Auch Kleinbeträge (unter 250 Euro) können als E-Rechnung ausgestellt werden, sofern der Empfäger nicht explizit widerspricht.
  4. Die Extensions in den E-Rechnungsformaten, z.B. Branchen abhängige Zusatzinformationen, sind nicht Teil der umsatzsteuerrechtliche Vorgaben. Daher kann die Verwendung der Extensions individuell zwischen den Partnern vereinbart werden.
  5. Aktuell reicht der Austausch von E-Rechnungen per E-Mail aus. Da aufgrund des später noch einzuführenden Meldesystems jedoch die Nutzung von E-Rechnungsplattformen von Bedeutung ist, werden die Übermittlungswege noch neu definiert.
  6. Sofern eine empfangene E-Rechnung nicht den Vorgaben CEN 16931 entspricht, kann diese Abgewiesen werden und die Ausstellung und Übermittlung einer validen E-Rechnung verlangt werden.
Bundesministerium der Finanzen und das Schreiben zur E-Rechnung

Bürokratieentlastungsgestz IV verabschiedet

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV bringt ein paar Änderungen, die auch für die E-Rechnung wichtig sind!

Welche wichtigen Punkte ändern sich ab 01.01.2025:

  1. Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Diese müssen nur noch 8 statt bisher 10 Jahre aufbewahrt werden.
  2. Mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift
  3. Digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können.
  4. Digitale Steuerbescheide
Bundesgesetzblatt Logo - Bürokratieentlastungsgesetz IV und die E-Rechnung

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Peter Möller

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